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TÜV Mitteilung 1

Identitätsprüfung bei Fahrerlaubnisprüfungen

Der TÜV Rheinland teilt mit:

Information für alle Fahrschulen
Identitätsprüfung bei Fahrerlaubnisprüfungen
In den Bundesländern NRW und Rheinland-Pfalz gibt es jeweils einen neuen Erlass,
der sich hauptsächlich an die Fahrerlaubnisbehörden richtet und u.a. die
Identitätsprüfung bei Fahrerlaubnisprüfungen konkretisiert; in NRW ist dies der Erlass
vom 16.06.2015 (Az. III B 2-21-01/3.3) und in Rheinland-Pfalz der Erlass des LBM
vom 03.07.2015 (Az. V – FeV; ersetzt Hinweis Nr.1 zu § 21 vom 13.08.2014).
Daraus folgt für alle Fahrerlaubnisprüfungen:
Gemäß FeV (§ 16 Abs.3 und 17 Abs.5) erfolgt die Identitätsprüfung anhand des
Personalausweises oder des Reisepass des Bewerbers.
Werden vom Bewerber andere Dokumente zur Identitätsprüfung vorgelegt, muss
dies bereits bei Antragstellung geschehen und die Fahrerlaubnisbehörde diese
Dokumente ausdrücklich und eindeutig im Prüfauftrag bezeichnen. Die
Identitätsprüfung vor der Fahrerlaubnisprüfung kann dann anhand der im Prüfauftrag
bezeichneten Dokumente erfolgen. Die Fahrerlaubnisbehörde hat das Recht, auch
andere als die in der FeV genannten Ausweisdokumente (z.B. den elektronischen
Aufenthaltstitel - eAT) festzulegen und zu akzeptieren.
Fehlt dieser besondere Hinweis der Fahrerlaubnisbehörde (und können weder
Personalausweis noch Reisepass vorgelegt werden), findet die Prüfung nicht statt.
Diese Regelung gilt bei allen Prüfaufträgen, die ab 01.08.2015 bei der
Technischen Prüfstelle eingehen.
Sehr geehrte Fahrlehrerin, sehr geehrte Fahrlehrer,
bitte tragen Sie mit dazu bei, dass die Bewerberinnen und Bewerber einen guten
Prüfungstag erleben. Die ohnehin vorhandene Nervosität muss nicht noch gesteigert
werden, auch wollen wir für den Prüfling die Prüfung möglichst bis zum Ende
durchführen. Bitte sprechend Sie Ihre Fahrschüler deshalb rechtzeitig darauf an, am
besten bereits vor Antragstellung.
Vielen Dank!
Ihre TÜV Rheinland Führerschein-Teams
in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz